Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1
Geltungsbereich und Anbieter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die Sie (Auftraggeber) an

YES, AND … productions GmbH & Co. KG
Eichendorffstr.23
39114 Magdeburg
Tel.: +49 (0) 30 120 84 393
Mail: rodenhauser@yesandpro.com,

im Folgenden (Auftragnehmer) genannt, erteilen.

(2) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von AGB eines Auftraggebers, die den AGB des Auftragnehmers widersprechen, wird schon jetzt widersprochen.

(3) Treffen die Parteien individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben diese Vorrang vor diesen AGB. Diese Vereinbarungen sind in Schrift- oder Textform zu treffen.

(4) Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

§ 2
Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer gibt gegenüber dem Auftraggeber ein verbindliches, zeitlich befristetes Angebot ab. Der Vertrag kommt mit fristgemäßem Zugang des durch den Auftraggeber unterschriebenen Angebots bei Auftragnehmer zustande (Annahme).

§ 3
Umfang der Arbeit und Lieferdaten

(1) Leistungsgegenstände und Liefertermine ergeben sich aus dem Angebot.

(2) Die Beauftragung Dritter im Rahmen der Vertragserfüllung ist ohne vorherige Einwilligung des Auftraggebers möglich. Auftragnehmer ist zudem berechtigt, die zur Auftragserfüllung vorgesehenen und vom Auftraggeber bestätigten Erfüllungsgehilfen, ohne vorherige Einwilligung auszutauschen, sofern der ursprünglich vorgesehene Erfüllungsgehilfe unverschuldet die Leistung nicht erbringen kann.

(3) Auftragnehmer ist berechtigt als Vertreter, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer hierfür eine schriftliche Vollmacht erteilen.

(4) Der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung bestimmt sich nach den Angaben im Angebot.

§ 4
Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit der Entwicklung und Herstellung durch den Auftragnehmer zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere die Überlassung aller Daten und Informationen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer vertragliche Vereinbarungen mit Hauseigentümern oder Verfügungsberechtigten hat, die die Überlassung von Wandflächen regeln (Vertragswände). Soweit der Auftraggeber vom Auftragnehmer von einer Vertragswand erfährt, ist er nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers selbst an den jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu treten und mit diesem Verträge über die Vertragswand abzuschließen.

(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich Wandgestaltungen bei Regen, Schnee, Sturm und Temperaturen unter 5 (fünf) Grad Celsius möglicherweise nicht in dem vertraglich vereinbarten Zeitraum herstellen lassen. Im Falle einer witterungsbedingten Verzögerung wird der Auftraggeber an einer einvernehmlichen Änderung des Auftrags auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer vom Auftragnehmer zu setzenden, angemessenen Frist mitwirken. Unterbleibt die fristgerechte Mitwirkung, ist der Auftragnehmer zu einer einseitigen Änderung des Auftrags berechtigt.

(4) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die Ausführung der Wandgestaltung aus Gründen höherer Gewalt verzögern kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Veranstaltungen, Umzüge und Demonstrationen in der Umgebung der Vertragswand sowie Vandalismus und Wetter. Im Falle einer Verzögerung aus Gründen höherer Gewalt wird der Auftraggeber an einer einvernehmlichen Änderung des Auftrags auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer vom Auftragnehmer zu setzenden, angemessenen Frist mitwirken. Unterbleibt die fristgerechte Mitwirkung, ist der Auftragnehmer zu einer einseitigen Änderung des Auftrags berechtigt.

§ 5
Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer wird die beteiligten Künstler nach ihren jeweiligen Fähigkeiten zielgerichtet einsetzen.

(2) Alle an der Umsetzung beteiligten Unternehmen und Künstler werden die Vorgaben des Auftraggebers entsprechend den bereitgestellten Motiven umsetzen. Hierbei kann es zu leichten Abweichungen in der Farbe und Form kommen.

(3) Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Motive und Layouts werden vom Auftragnehmer streng vertraulich behandelt.

§ 6
Preise

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den im Angebot angegebenen Preisen.

(2) Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer mit Eingang der Auftragsbestätigung eine Teilrechnung in Höhe von 25 (fünfundzwanzig) % des voraussichtlichen Gesamtbruttobetrages. Diese ist sofort zur Zahlung fällig.

(4) Der Restbetrag nach Abzug von 25% Teilrechnung ist nach Leistungserbringung bzw. bei Werkleistungen nach Abnahme zu entrichten, außer im Angebot ist anderes, wie Vorschusszahlungen und Teilvergütungen, geregelt. Höhe der Vorschusszahlungen und Teilvergütungen ergeben sich aus dem Angebot.

(5) Werden Fremdaufträge erteilt, sind Auftragnehmer grundsätzlich berechtigt, Vorschussrechnungen zu erstellen oder Abschlagszahlungen beim Auftraggeber abzurufen.

(6) Soweit die Parteien Rabatte oder Preisreduzierungen vereinbaren (z.B. SMV, Skonto, Cash Rabatt etc.), ist die Gewährung an die fristgemäße Zahlung der vereinbarten Vergütung gem. § 6 und § 7 gebunden. Rabatte oder Preisreduzierungen entfallen rückwirkend, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.

(7) Soweit der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen erbringt, die nicht Gegenstand der Auftragsbestätigung sind, ist er berechtigt, für diese Zusatzleistungen ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Entgelts bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen (§§ 315 und 316 BGB).

§ 7
Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Die Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt auf Rechnung.

(2) Im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Kunden tritt Verzug gemäß § 286 BGB ein. Der Verzug tritt ohne Mahnung ein, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde oder der Kunde aufgrund eines Ereignisses in Verzug gerät, das er zu vertreten hat.

(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Zinssatz beträgt gemäß § 288 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Verbraucher, für Geschäftskunden neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich zum Verzugszins sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Darüberhinausgehende Verzugsschäden können ebenfalls geltend gemacht werden. Zusätzlich wird eine Mahngebühr von 10.- EUR erhoben. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

(4) Der Restpreis ergibt sich aus der Abschlussrechnung.

§ 8
Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von dem Auftragnehmer nicht bestritten wird.

(2) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht, aus dem auch die Forderung des Auftragnehmers herrührt.

§ 9
Dokumentation

(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Arbeit der Umsetzung bis zur Beendigung des Belegungszeitraums in Bild und Ton zu dokumentieren und für eigene Marketingzwecke sowohl in Printprodukten als auch online (Webseite, Social Media etc.) zu nutzen.

§ 10
Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, von Auftragnehmer vertragsgemäß hergestellte Werke innerhalb einer Frist von 5 Werktagen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Soweit in der Leistungsbeschreibung Teilergebnisse definiert sind, die während des Projektverlaufs separat fertiggestellt werden können, kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme verlangen. Auf Verlangen der Auftragnehmer, wird der Auftraggeber die Abnahme schriftlich erklären. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 640 BGB.

(2) Der Auftraggeber übernimmt mit der Abnahme eines Werkes die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Die Haftung durch den Auftragnehmer entfällt mit der Abnahme.

§ 11
Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer ist Urheber der Entwürfe sowie der Reinzeichnungen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.

(2) Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber die Entwürfe und Reinzeichnungen weder im Original noch bei der Vervielfältigung ändern, Nachahmungen hiervon erstellen oder diese an Dritte weitergeben. Eine Weiterveräußerung, Vermietung oder Veröffentlichung darf der Auftraggeber nur vornehmen, wenn der Auftragnehmer vorab schriftlich zugestimmt hat.

(3) Der Auftragnehmer hat das Recht auf Namensnennung auf der jeweiligen Vertragswand. Urhebervermerke des Auftragnehmers dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Bei Entfernung oder sonstiger Veränderung eines Urhebervermerks ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die durch die Wiederherstellung entstehenden Kosten zu erstatten, sofern der Auftraggeber die Entfernung oder sonstige Veränderung zu vertreten hat. Die Urhebervermerke sind maximal 1 m² groß und können beispielsweise „YAP Studio“, “YES, AND… productions” lauten oder grafische Darstellungen wie “QR-Code mit Link zur Homepage” oder „Firmenlogo“ sein.

§ 12
Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die seine Mitarbeiter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Die Haftung ist auf vertragstypische Schäden begrenzt. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit, für die der Auftragnehmer unbeschränkt haftet.

(2) Der Auftragnehmer prüft die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber beauftragten Leistungen, wenn dies Bestandteil des Angebotes ist. Davon unabhängig verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Auftragnehmer haftet weiterhin nicht für die urheber-, design- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit von Leistungen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber überlässt.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass Vorlagen, die der Auftragnehmer zur Verwendung übergibt, frei von Rechten Dritter sind und er zur Verwendung berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter einschließlich der Rechtsverteidigungskosten frei, sofern der Auftragnehmer durch einen Dritten wegen der Verletzung von Rechten durch Verwendung der Vorlagen in Haftung genommen wird.

(4) Unbeschränkte Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

(5) Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maßgeblich hierfür ist allein das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 13
Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber überlassene Daten und Unterlagen, die als „geheim“ im Sinne des § 2 Nr. 1 b) Geschäftsgeheimnisgesetz gekennzeichnet sind, streng vertraulich zu behandeln.

§ 14
Höhere Gewalt, Leistungsstörungen und Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliches, nicht von den Vertragsparteien zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

(2) Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben wurden, wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede diesbezüglich bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstatten.

§ 15
Kündigung

(1) Ordentliche Kündigung: Der Auftraggeber ist zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Kündigt er nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, stehen dem Auftragnehmer die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu.

(2) Außerordentliche Kündigung: Der Vertrag ist aus wichtigem Grund für beide Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar.

(3) Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor,

  1. wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten der Vertragswand ohne Verschulden des Auftragnehmers beendet wird,
  2. wenn die Werbenutzung der Vertragswand ohne Verschulden des Auftragnehmers behördlich untersagt wird.

§ 16
Schlussbestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich, mindestens jedoch in Textform (z. B. per Mail plus Bestätigung der anderen Vertragspartei), vereinbart worden sind. Dieses Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich aufgehoben werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf.

 

Stand: 20.06.2023 Rev.0